EINKAUFS- und LIEFERBEDINGUNGEN der Firma Westtech Maschinenbau GmbH, Stand April 2018

Für Bestellungen/ Aufträge der Firma Westtech Maschinenbau GmbH gelten ausschließlich nachfolgende Einkaufsbedingungen. Soweit in diesen Einkaufsbedingungen Regelungen fehlen, gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen. Abweichende Verkaufs- oder Lieferbedingungen beziehungsweise Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers erlangen nur dann Gültigkeit, wenn diese ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden. Der Auftragnehmer anerkennt mit der Annahme der Bestellung/ des Auftrages die Gültigkeit dieser Einkaufs- und Lieferbedingungen.

Verträge kommen stets mit dem Inhalt der schriftlichen, per E-Mail oder mittels Telefax, aufgegebenen Bestellung der Firma Westtech Maschinenbau GmbH zustande, dies ungeachtet von gestellten Angeboten. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen, ebenso wie Ergänzungen, Abänderungen oder Abweichungen jedweder Art, werden für die Firma Westtech Maschinenbau GmbH erst dann verbindlich, wenn diese schriftlich, auch per E-Mail oder mittels Telefax, bestätigt werden. Als Bestelldatum gilt das Datum der Bestellung der Firma Westtech, für den Fall mündlicher oder fernmündlicher Bestellung gilt das Datum der Bestätigung durch die Firma Westtech als Bestelldatum.

Bestellungen der Firma Westtech sind vom Auftragnehmer unter Angabe der angeführten Bestellnummer innerhalb der auf der Bestellung ausgewiesenen Frist, fehlt eine solche, spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang der Bestellung, schriftlich, auch per E-Mail oder mittels Telefax, zu bestätigen. Sollten Auftragnehmer Abweichungen von diesen Bestellbedingungen begehren, so sind diese Abweichungen deutlich hervorzuheben und es verlangen diese Abweichungen überdies nur dann Gültigkeit, wenn sie ausdrücklich und schriftlich, auch per E-Mail oder mittels Telefax, anerkannt werden. Ein fehlender Widerspruch oder eine vorbehaltslose Warenannahme gilt jedenfalls nicht als eine Zustimmung zur Abweichung dieser Einkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Fall, dass eine Auftragsbestätigung nicht fristgerecht einlangt, der Auftragnehmer jedoch innerhalb der Frist bestellten Waren ausliefert, wobei hier das Einlangen der Waren bei der Firma Westtech gilt, kommt der Vertrag – unter ausschließlicher Gültigkeit dieser Einkaufs- und Lieferbedingungen – zustande.

Festgehalten wird, dass auch bei Bestellungen, die per Telefax oder per E-Mail an den Auftraggeber übersandt wurden, eine bestellkonforme Auftragsbestätigung unbedingt erforderlich ist, dies mit der zuvor dargestellten Ausnahme (Lieferung innerhalb der Frist).

Der Auftragnehmer garantiert jedenfalls mit Annahme der Bestellung bzw. Abgabe der Auftragsbestätigung, für den Fall, dass die Auftragsbestätigung nicht fristgerecht einlangt mit Lieferung innerhalb der Frist (Einlangen bei Westtech) die fachgerechte Ausführung der Bestellung.

Die in einer Bestellung ausgewiesenen Liefer- oder Leistungsfristen beginnen mit dem Bestelltag zu laufen. Für den Fall, dass keine Frist angegeben ist oder vereinbart wurde, hat der Auftragnehmer unverzüglich zu liefern oder zu leisten. Bei einem drohenden Liefer- oder Leistungsverzug ist der Auftragnehmer verpflichtet, unter Angaben der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer des Verzuges, die Firma Westtech unverzüglich zu verständigen. Eine Lieferung oder Leistung vor einem in der Bestellung festgesetzten oder vereinbarten Termin bedarf der Zustimmung der Firma Westtech. Auch im Falle einer derartigen Zustimmung darf der Firma Westtech aus einer frühzeitigen Lieferung kein Nachteil erwachsen, wobei insbesondere die vereinbarte Zahlungsfrist nicht vor dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin zu laufen beginnt.

Lieferung und Leistungen sowie der Versand erfolgen stets in Entsprechung der auf der Bestellung angeführten Lieferkonditionen. Sind keine Lieferkonditionen vorgegeben, so erfolgen Lieferungen stets DDP gemäß INCOTERMS in der aktuellen Fassung an den in der Bestellung genannten Erfüllungsort, wenn keiner genannt ist, an den Sitz der Firma Westtech. Jeder Sendung sind Frachtpapiere, Packzettel und auch für jede Bestellnummer bzw. Bestellung gesondert, ein eigener Lieferschein beizuschließen. Eine Verpflichtung der Firma Westtech, Nachnahmesendungen anzunehmen, besteht nicht, es sei denn, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Die Übergabe der Waren hat an die von der Firma Westtech befugten Dienstnehmer an der Lieferanschrift zu erfolgen; die Übernahme und Prüfung der Waren erfolgt quantitativ, wenn dies möglich ist, bei deren Eintreffen an der Lieferanschrift, qualitativ erst mit der Verarbeitung bzw. Verwendung.

  • 377 UGB wird einvernehmlich ausgeschlossen und gelangt nicht zur Anwendung. Zur Wahrnehmung der der Firma Westtech zustehenden Rechte aus mangelhaften/ oder fehlerhaften Leistungen genügt die Geltendmachung innerhalb der zuvor erwähnten Frist, für den Fall von Einreden die bloße Mangelanzeige in dieser Frist. Werden vom Auftragnehmer Vorlieferungen von Dritten bezogen, so sichert er die Qualität solcher Vorlieferungen entweder mit eigenen Mitteln, insbesondere durch entsprechende eigene Prüfung der Qualität oder durch vertragliche Einbindung des Vorlieferanten in diese Bedingungen. Vorlieferanten gelten auch als Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

Lieferungen sind vom Auftragnehmer auf seine Kosten ordnungsgemäß gegen Schäden aller Art zu versichern.

Unterliegen Erzeugnisse/ Lieferungen besonderen Produktvorschriften, beispielsweise der österreichischen Chemikalienverordnung, so sind diese vorschriftsmäßig einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen.

Bei Lieferung technischer Anlagen und Geräte verpflichtet sich der Auftragnehmer, dass Bedienungspersonal der Firma Westtech kostenlos einzuschulen. Sollten Anlagen oder Gerätschaften geliefert werden, die von dritter Seite zu montieren sind, so hat der Auftragnehmer alle erforderlichen Montageunterlagen, Pläne einschließlich aller Anschlüsse, einer allfälligen Sockelausbildung und Ähnliches, Wartungsanleitungen und dergleichen, bereits der Auftragsbestätigung anzuschließen, spätestens aber bei Lieferung der Waren auszuhändigen. All diese Unterlagen haben in deutscher Sprache ausgefertigt zu sein.

Bedienungsvorschriften und Bedienungsanleitungen sind in deutscher Sprache auszufertigen und es ist auch eine Ausfertigung in der Landessprache des Auftragnehmers anzuschließen.

Kosten der Verpackung, Gefahr und Ähnliches sind grundsätzlich im Warenpreis enthalten. Für den Fall, dass ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Firma Westtech Kosten der Verpackung zusätzlich übernimmt, sind der Firma Westtech nur die Selbstkosten zu berechnen, welche in der Rechnung gesondert auszuweisen sind. Auch in diesem Fall trägt der Auftragnehmer die Gefahr für Folgen mangelhafter Verpackung. Die Firma Westtech ist auch berechtigt, das Verpackungsmaterial zurückzustellen und hierfür eine Gutschrift zu verlangen, sofern das Verpackungsmaterial nicht gemäß der österreichischen Verpackungsverordnung oder einer an dessen Stelle tretenden gesetzlichen Norm vorlizensiert ist. Besteht keine Vorlizensierung, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Verpackungsgewicht pro Packstoff anzuführen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Pfand für Verpackungsmaterialien zu verlangen.

Verpackungsmaterial, Behelfe zum Transport und Ähnliches sowie alle nach bestimmungsgemäßer Verwendung als „Sondermüll“ zu beurteilende Liefergegenstände und auch Rückstände solcher Liefergegenstände hat der Auftragnehmer auf seine Gefahr und Kosten selbst zu entsorgen oder einer entsprechenden Entsorgung zuzuführen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so ist die Firma Westtech berechtigt, die Entsorgung durch Drittfirmen auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers vorzunehmen.

Bei Leistungsverzug, somit auch bei vertragswidriger Lieferung, ist die Firma Westtech berechtigt, dies unbeschadet weiterer Ansprüche, vom Vertrag zurückzutreten, dies sofort oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, oder es kann die Firma Westtech auch auf die Erfüllung des Vertrages bestehen. Dieselben Rechte kommen der Firma Westtech zu, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder ein Antrag auf Eröffnung eines Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde. Die Firma Westtech ist von der Eröffnung eines Konkurs- bzw. Ausgleichsverfahren vom Auftragnehmer unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Bei Leistungsverzug ist die Firma Westtech bei Rücktritt vom Vertrag berechtigt eine Vertragsstrafe von 10% des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Im Falle einer verspäteten Erfüllung ist die Firma Westtech berechtigt eine Vertragsstrafe von 1% des Gesamtauftragswertes für jede begonnene Woche zu verlangen. Auch für den Fall, dass die Firma Westtech eine verspätete Lieferung oder Leistung annimmt, ist sie berechtigt eine Vertragsstrafe zu verlangen und es ist der Auftragnehmer auch verpflichtet einen darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen.

Die zuvor erwähnten Rechte kommen der Firma Westtech auch dann zu, wenn dem Auftragnehmer kein Verschulden am Lieferverzug zu Last fällt. Nur für den Fall, dass ein Verzug auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, wobei Streiks und der Umstand, dass Werkstoffe, Werkstücke oder Fertigwaren nur als Ausschuss geraten sind, nicht als höhere Gewalt gilt, ist der Auftragnehmer für die Dauer der höheren Gewalt von seiner Verpflichtung zur Leistung einer Vertragsstrafe und Schadenersatzes befreit, dieses jedoch nur dann, wenn er die Umstände, die zum Verzug durch höhere Gewalt geführt haben, der Firma Westtech unverzüglich anzeigt.

Die Gefahr geht erst auf die Firma Westtech über, wenn der Auftragnehmer die Lieferung/ Leistung den befugten Dienstnehmer der Firma Westtech übergeben hat, diese die Lieferung/Leistung untersucht und als ordnungsgemäß übernommen haben und der Auftraggeber all seine Nebenverpflichtung, wie beispielsweise die Beistellung der erforderlichen Prüfnachweise, Beschreibungen und Ähnlichen, einwandfrei erfüllt hat.

Der Auftragnehmer leistet dafür Gewähr, dass die Lieferungen und Leistungen die bedungenen und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen, die seiner Beschreibung, Proben oder Mustern entsprechen und sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden können. Öffentliche Äußerungen des Auftragnehmers oder auch des Herstellers der Waren, beispielsweise auch in der Werbung oder in den der Lieferung oder der Leistung beigefügten Angaben sind zur Beurteilung dieses Maßstabes heranzuziehen, wobei dies auch für öffentliche Äußerungen desjenigen gilt, der die Waren oder Leistungen in den europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat oder der sich durch die Anbringung seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Kennzeichens an den Waren als Hersteller bezeichnet. Derartige Äußerungen binden den Auftragnehmer nur dann nicht, wenn er sie weder kannte noch kennen konnte oder wenn sie bei Vertragsschluss bereits berichtigt waren.

Lieferungen und Leistungen haben allen in Österreich geltenden allgemeinen und besonderen Normen wie CE, Konformitätserklärung und dergleichen, auch Normen zum Schutz der Arbeitnehmer, auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik und Ähnlichem, aber auch den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik zu entsprechen.

Der Auftragnehmer hat etwaige Mängel auf seine Kosten am Sitz der Firma Westtech zu beheben oder, sollte eine Mängelbehebung nicht möglich sein, mängelfrei neu zu liefern. Die Firma Westtech ist jedenfalls berechtigt, vom Auftragnehmer den Ersatz sämtlicher Schäden, insbesondere auch Mangelfolgeschäden, Vermögensschäden, frustrierte Aufwendungen oder sonstige Manipulationskosten zu verlangen. Für den Fall, dass Untersuchungskosten angefallen sind, sind sie vom Auftragnehmer dann zu ersetzen, wenn die Untersuchung Mängel ergeben hat. Liegt ein Fall besonderer Dringlichkeit vor, dies etwa zur Vermeidung eines eigenen Verzuges oder auch bei Säumigkeit des Auftragnehmers mit der Mängelbeseitigung ist die Firma Westtech berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers anderwärtig Ersatzwaren anzuschaffen oder auch die Mängel zu Lasten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen. Diese Kosten sind vom Auftragnehmer auch dann zu ersetze, wenn diese höher wären, als wenn die Mängelverbesserung durch den Auftragnehmer durchgeführt worden wäre.

Ansprüche nach dem Österreichischen Produkthaftungsgesetz („PHG“) in der jeweils geltenden Fassung stehen uns in jedem Fall ungeschmälert zu. Für den Fall, dass die gelieferte Ware Fehler im Sinne des PHG aufweist und wir deshalb in Anspruch genommen werden, hält uns der Auftragnehmer schad- und klaglos. Auf die Dauer von 11 Jahren ab letzter Lieferung verpflichtet sich der Auftragnehmer, in Bezug auf die von ihm gelieferten Produkte, uns auf Anfragen den jeweiligen Hersteller, Importeur oder Vorlieferanten unverzüglich zu nennen, sowie uns zur Abwehr von Produkthaftungsansprüchen Dritten zweckdienliche Beweismittel, insbesondere Herstellungsunterlagen und Unterlagen, aus denen Produktions- und Lieferchargen und/oder Produktions- und Lieferzettel hervorgehen, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dieses oben dargestellte Risiko einer Inanspruchnahme ausreichend versichert zu halten und uns über Aufforderung einen geeigneten Nachweis darüber zu erbringen.

Für den Fall, dass der Auftragnehmer innerhalb einer Betriebsstätte der Westtech Arbeiten oder Lieferungen durchzuführen hat, hat er die einschlägige Gesetze und Verordnungen sowie die von der Firma Westtech vorgegebenen allgemeinen Montagebedingungen, falls sie der Auftragnehmer noch nicht hat, unverzüglich anzufordern und genau einzuhalten und auch Sorge dafür zu tragen, dass die Regelungen von seinen Leuten genau eingehalten werden.

Mit dem vereinbarten Preis ist der Erwerb gesetzlicher Schutzrechte, insbesondere Patenten, abgegolten, soweit deren Erwerb für die Firma Westtech zur freien Benutzung und Weiterveräußerung des Liefergegenstandes erforderlich ist. Sollten Lizenzen notwendig sein, verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese zu beschaffen. Erfindungen des Auftragnehmers, die bei Durchführung eines Auftrages der Firma Westtech gefunden werden, dürfen von der Firma Westtech kostenlos benutzt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Verletzung fremder Schutzrechte im Zusammenhang mit Lieferungen oder Leistungen die Firma Westtech schad- und klaglos zu halten.

Vereinbarte Preise stellen unveränderliche Preise dar und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Zahlungsfristen sind, vorbehaltlich zuvor vereinbarter Rechte, vom Tag des Zugangs der diesen Einkaufs- und Lieferbedingungen entsprechenden Rechnung. Für den Fall, dass die Gefahr jedoch erst später auf die Firma Westtech übergeht, vom Tag des Gefahrenübergangs an zu berechnen. Rechnungen, die nicht bedingungsgemäß gelegt werden, setzen vereinbarte oder durch diese Einkaufs- und Lieferbedingungen vorgegebene Zahlungsfristen nicht in Gang.

Bei Teilrechnung ist die Firma Westtech zum Skontoabzug auch dann berechtigt, wenn dessen Voraussetzungen auf andere Teilrechnungen derselben Bestellung nicht zutreffen.

Die Firma Westtech ist berechtigt, ihrer Zahlungsverpflichtung mittels Telebanking, Banküberweisung, in bar oder mittels Wechsels nachzukommen, wobei die Zahlungsfrist gewahrt ist, wenn der Überweisungsauftrag bzw. der Wechsel innerhalb der Zahlungsfrist zur Post gegeben wurde, auf elektronischem Wege an die Bank gesendet wurde.

Bestellungen dürfen ohne schriftliche, auch gefaxte oder gemailte Zustimmung, weder ganz noch teilweise an andere Unternehmen zur Ausführung weitergegeben werden. Der Auftragnehmer ist nur nach schriftlicher, gefaxter oder gemailter Zustimmung, berechtigt, seine Forderungen gegen die Firma Westtech an Dritte abzutreten. Die Firma Westtech ist jedenfalls berechtigt, jederzeit mit Forderungen, die ihr zustehen, Gegenforderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Geheimhaltung der ihm in Zusammenhang mit einem Auftrag oder dem Gegenstand des Auftrages zur Kenntnis gelangenden Informationen soweit sie nicht allgemein bekannt sind, wobei dies auch die vom Auftraggeber erarbeiteten Ergebnisse oder Teilergebnisse betrifft.

Gleiches gilt auch für personenbezogene Daten, die die Firma Westtech oder Dritte betreffen, und über die der Auftragnehmer in Zusammenhang mit dem Auftrag Kenntnis erlangt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Informationen und Ergebnisse vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen und auch seine Mitarbeiter entsprechend anzuweisen.

Erfüllungsort ist die von der Firma Westtech vorgegebene Lieferanschrift bzw. der Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist. Bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag ist österreichisches materielles Recht, nicht aber das UN-Zentral-Kaufrecht anzuwenden.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wels. Die Firma Westtech ist jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl Klagen aus einem Vertrag auch bei jenem Gericht einzubringen, das nach dem für den Staat, in dem der Auftragnehmer seinen Geschäfts- und Wohnsitz hat, maßgeblichen Rechtsvorschriften hierfür sachlich und örtlich zuständig ist.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen. Ungültige Bestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommen.

Gegenständliche Verkaufs- und Lieferbedingungen sind integrierter Bestandteil jedes von der Firma Westtech abgeschlossenen Kauf-, Liefer- und Werkvertrages. Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, insbesondere Verkaufs- und Lieferbedingungen, die mit diesen Einkaufs- und Lieferbedingungen in Widerspruch stehen, sind in vollem Umfang unwirksam.

Auf allen für die Firma Westtech bestimmten Papieren wie beispielsweise Frachtbriefen, Wagonklebezettel, Bahnkisten, Postpaketkarten, Versandanzeigen, Lieferscheinen, Rechnungen, Änderungsanzeigen und dergleichen und auch in der mit der Firma Westtech geführten Korrespondenz ist immer die Bestellnummer der Firma Westtech anzuführen bzw. hat der Auftragnehmer hierfür Sorge zu tragen. Für Nachteile der Firma Westtech, die durch Missachtung dieser Verpflichtungen stehen, haftet der Auftragnehmer.